BVGD-Rundmail an Mitgliedsvereine und Vereinsmitglieder, Stand 16.03.2020
Finanz. Ausgleich wegen Buchungsausfällen durch Maßnahmen gegen das Corona-Virus
1) Vorbereitung – was muss ich tun?
2) Informationen zu finanzieller Unterstützung
3) FAQ – oft gestellten Fragen
Punkt 1) Vorbereitung
Einkommensteuererklärung 2019 fertig stellen
Um sich auf Beantragungen vorzubereiten, ist es wichtig, dass Ihre Unterlagen auf dem aktuellen Stand sind, d.h. am besten nutzen Sie die frei gewordene Zeit, um Ihre Einkommensteuererklärung 2019 zu erledigen.
Wenn Sie alle Ihre Unterlagen zusammen haben, können Sie umso zügiger nachweisen, wie hoch Ihr Einkommen im Jahr 2019 war – und wie hoch die Differenz zu 2020 (voraussichtlich) sein wird. (Dass die Einkommensteuererklärung der Jahre zuvor erledigt sein sollte, ist klar).
Damit bereiten Sie sich auch (sicherheitshalber) auf die Möglichkeit eines Ausgleichs des Verdienstausfalls vor, wenn Sie u.U. in Quarantäne müssen.
Auch Selbstständige, die in Quarantäne müssen, haben einen Anspruch auf einen Ausgleich des Verdienstausfalls. Die Notwendigkeit einer Quarantäne muss dabei vom Arzt bestätigt sein. Nach dem „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten“ § 56, können Sie einen Anspruch auf einen Ausgleich des Verdienstausfalls anmelden. Auch dazu ist es wichtig, dass Sie Ihre Einkommensverhältnisse nachweisen können. Der Ausgleich beträgt bei einem Monat z.B. 1/12 Ihres Einkommens des letzten Jahres.
Punkt 2) Informationen zu finanzieller Unterstützung – Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen und angepasste Vorauszahlungen
Diese Unterstützung wird für viele Kolleg/inn/en interessant sein!
a) Steuerstundung
Bitte informieren Sie sich über Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt über Möglichkeiten zur Steuerstundung, wenn Sie aktuell Steuerrückstände gegenüber der Finanzverwaltung aus aktuellen Steuerbescheiden haben.
Nach § 222 der Abgabenordnung -AO- können fällige Steuerzahlungen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde.
b) Anpassung der Vorauszahlungen
Vergessen Sie bitte nicht, Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (vgl. § 37 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) zu stellen, wenn solche Vorauszahlungen für 2020 in Ihrem Fall durch Ihr Finanzamt festgesetzt wurden. Die aktuelle Lage wird sich negativ auf Ihren Gewinn auswirken, so dass auch die zu erwartende Steuerschuld niedriger sein wird. Bitte teilen Sie dies dem Finanzamt rechtzeitig mit, damit die nächsten drei Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden können.
Diese Vorauszahlungen werden für Selbständige auf den 10. März, den 10. Juni, den 10. September und den 10. Dezember des laufenden Jahres festgesetzt.
c) Liqiditätsabdeckung
Förder- und Hilfsgelder der Bundes- und der Landesregierungen stehen prinzipiell bereit. Über Bürgschaftsbanken können innerhalb von drei Tagen bis zu 250.000 Euro zur Verfügung gestellt werden. htps://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html. Hotline der KfW: 0800 539 9001 (kostenfreie Servicenummer) Montag-Freitag: 08.00-18.00 Uhr. Diese Förder- und Hilfsgelder passen durchweg für Gästeführer, die meistens Kleinunternehmer und Solo-Selbständige sind, nicht wirklich.
Das Bundesfinanzministerium erarbeitet aber derzeit weitere Maßnahmen und der Beantragungsweg für die Liquiditätshilfen wird von den Behörden derzeit organisiert. Der Deutsche Tourismusverband, bei dem der BVGD Mitglied ist, hat in seiner Presseerklärung vom 13.3. 2020 explizit die Situation der Gästeführer erwähnt. Der DTV fordert: „Schnell wirkende, niedrigschwellige und vor allem leicht zugängliche Liquiditätshilfen des Bundes für betroffene Tourismusakteure und Leistungsträger, wie z.B. Kleinst- und Familienbetriebe“. Da mit einer sehr hohen Nachfrage nach Liquiditätshilfen zu rechnen ist, ist es empfehlenswert, bereits jetzt Kontakt zu Ihrer Hausbank aufzunehmen, um die Beantragung vorzubereiten. Die Hausbank hat evtl. auch schon weitere Informationen zu bundesweiten KfW-Sonderprogrammen und Einzelmaßnahmen der Länder, die über die Hausbank zu beantragen sind. Informationen dazu folgen sobald wie möglich. Am Ende die Hilfen beantragen kann der BVGD nicht, das liegt in der Verantwortung jedes einzelnen.
d) Jeder einzelne kann aktiv werden und Petitionen unterzeichnen, die er/sie sinnvoll findet, z.B.: https://www.openpetition.de/petition/online/hilfen-fuer-freiberufler-und-kuenstler-waehrend-des-corona-shutdowns-2
Punkt 3) FAQ – oft gestellte Fragen
a) Können die finanziellen Schäden von einer Versicherung übernommen werden?
Die finanziellen Schäden durch die Ausfälle/Stornierungen werden von keiner Versicherung übernommen.
Eine Verdienstausfallversicherung greift nur, wenn der Guide selbst krank wird.
b) Aufnahme entsprechender Zahlungsbedingungen in die AGB
In bestehende Verträge können keine geänderten Regelungen mehr zu Stornierungen aufgenommen werden. Wer also bisher keine Regelungen drin hat, der kann keine aufnehmen. Dann ist der Vertrag nach den allgemeinen Regeln gültig.
Wenn der Gast nicht kommen kann, weil es ihm durch Gesetze oder Verordnungen kurzfristig untersagt wird, dann muss er auch nicht zahlen. Er haftet nicht, da ihn kein Verschulden trifft. Und seitens des Staates wird das zum Infektionsschutz getan, zum Schutz des höheren Gutes Gesundheit. Das höhere Gut „Gesundheit der Allgemeinheit“ hat immer Vorrang und daher sind jederzeit behördliche Einschränkungen zulässig. Der Staat ist dann nicht verpflichtet, zu zahlen. Er kann aber freiwillig Hilfe anbieten.
Schauen Sie bitte zur weiteren Information auch auf die Homepage des BVGD.
In jedem Fall ist es ratsam, für den eigenen längerfristigen Überblick weiter eine Übersicht der Stornierungen bzw. der entgangenen Buchungen anzulegen. Die Belegbarkeit des Zusammenhanges mit dem Corona-Virus ist empfehlenswert, ist oft aber unrealistisch.
Der BVGD bleibt aktiv und wird weiterhin Möglichkeiten nutzen, um gemeinsam mit anderen Verbänden Liquiditätshilfen besonders für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer zu erwirken.
Mit vielen Grüßen
Ihr BVGD-Vorstand