COVID19/CORONA: Soforthilfe für Solo-Unternehmer

Die Kriterien zur Gewährung finanzieller Soforthilfen wurden zwischen den Ländern und dem Bund weitgehend angeglichen. Alle Informationen finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Bitte informieren Sie sich vor Antragstellung genau, ob Sie zu den Berechtigten der Corona-Soforthilfe zählen. Sprechen Sie mit Ihrem Steuer- oder Rechtsberater. Denn: Die staatlichen Soforthilfen sollen Unternehmern und Selbständigen zum Abdecken betrieblicher Verbindlichkeiten dienen. Dazu zählen zum Beispiel die Miete von Geschäftsräumen, Personalkosten, Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter und betriebliche Verbindlichkeiten. Dergleichen betriebliche Kosten haben Gästeführer eher selten und sind dann auch nicht berechtigt. Bei vielen Gästeführern geht es stattdessen um Begleichung privater Miete und um private Lebenshaltungskosten, die aufgrund der Umsatzeinbußen nicht mehr gestemmt werden können. Dafür wird keine Corona-Soforthilfe gewährt, denn dafür ist die gesetzliche Grundsicherung zuständig. Wer Finanzhilfen fälschlich beantragt, kann bei späterer Prüfung belangt werden. Anders verhält es sich bei Steuerstundungen.