COVID19/CORONA: BVGD-Infos zur rechtlichen Lage bei Stornierungen

Leider übernimmt keine Versicherung die Ausfälle bei Stornierungen aufgrund der Sicherheitsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des CORONA-Virus. Die Haftpflicht- oder Vermögenschadenversicherung greift hier nicht. Eine Verdienstausfallversicherung greift nur, wenn man selbst krank wird. Da hier aber immer ein höchstpersönliches Risiko betrachtet werden muss, ist eine Gruppenversicherung in diesem Fall schlicht unmöglich. Bezüglich Stornierungen verhält es sich so, dass man in bestehende Verträge keine geänderten Regelungen mehr hineinbekommt. Wer also bisher keine Regelungen in seinen Stornobedingungen hat, der kann keine aufnehmen. Dann ist der Vertrag nach den allgemeinen Regeln gültig. Wenn der Gast nicht kommen kann, weil es ihm durch Gesetze oder Verordnungen kurzfristig untersagt wird, dann muss er auch nicht zahlen, weil er nicht haftet, da ihn kein Verschulden trifft. Und seitens des Staates werden die Vorschriften zum Infektionsschutz erlassen, also zum Schutz des höheren Gutes Gesundheit. Deshalb ist auch der Staat außen vor. Zumindest von der faktischen Verpflichtung her. Wenn er freiwillig Hilfe anbietet, dann ist es gut. Aber verpflichtet ist der Staat zunächst nicht. Für zukünftige Verträge kann man theoretisch die in der AGB-Broschüre aufgezeigten Stornoregelungen aufnehmen. Theoretisch deswegen, weil diese nur für den Regelfall gelten. Aber der liegt bei den in Rede stehenden Fällen eben nicht vor. Deshalb – so hart es klingt – auf einen solchen Fall kann man sich nicht vorbereiten. Da nützen die besten Verträge nichts, weil das höhere Gut „Gesundheit der Allgemeinheit“ immer Vorrang hat und daher jederzeit behördliche Einschränkungen zulässig sind.